§ 9 SächsBG - Beendigung des Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
(1) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach § 8 Abs. 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung der Beamtin oder des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist
- 1.
mit Ablauf der Probezeit nach § 8 Abs. 3,
- 2.
mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder des Richterverhältnisses auf Lebenszeit,
- 3.
mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
- 4.
mit Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge im Disziplinarverfahren
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 8 Abs. 1 entlassen. Die §§ 40 und 41 bleiben unberührt.
(3) Die Beamtin oder der Beamte darf während ihrer oder seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des nach § 8 Absatz 1 übertragenen Amtes führen. Wird der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach § 8 Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf sie oder er die Amtsbezeichnung mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.