§ 7 SächsBG - Altersgrenze für die Berufung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

(1) In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das 47. Lebensjahr vollendet hat. Abweichend von Satz 1 kann für einzelne Beamtengruppen durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine von Satz 1 nach oben abweichende Altersgrenze, höchstens jedoch das vollendete 52. Lebensjahr, festgelegt werden. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen Ausnahmen von Satz 1 und von der Rechtsverordnung nach Satz 2 zulassen. § 48 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für den Wechsel zwischen einem Richterverhältnis und einem Beamtenverhältnis als Staatsbeamter.