Art. 48 BayRiG - Beteiligung an Personalangelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) In Personalangelegenheiten der Staatsanwälte hat der Hauptstaatsanwaltsrat zugleich die Aufgaben des Präsidialrats.
(2) Der Hauptstaatsanwaltsrat ist zu beteiligen bei
- 1.jeder Übertragung eines Staatsanwaltsamts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,
- 2.der Versetzung eines Staatsanwalts in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (Art. 56 des Bayerischen Beamtengesetzes), sofern dieser die Beteiligung beantragt,
- 3.der Rücknahme einer Ernennung (Art. 15 des Bayerischen Beamtengesetzes), an der der Hauptstaatsanwaltsrat beteiligt war,
- 4.der Entlassung eines Staatsanwalts im Richterverhältnis auf Probe nach § 21 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie nach § 22 des Deutschen Richtergesetzes oder eines Staatsanwalts im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe nach Art. 10 Abs. 1 des Rechtsstellungsgesetzes, nach Art. 40 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 sowie nach Art. 42 des Bayerischen Beamtengesetzes, sofern der Staatsanwalt die Beteiligung beantragt,
- 5.einem förmlichen Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt, sofern dieser die Beteiligung beantragt.