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Art. 48 BayRiG - Beteiligung an Personalangelegenheiten

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Amtliche Abkürzung
BayRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) In Personalangelegenheiten der Staatsanwälte hat der Hauptstaatsanwaltsrat zugleich die Aufgaben des Präsidialrats.

(2) Der Hauptstaatsanwaltsrat ist zu beteiligen bei

  1. 1.
    jeder Übertragung eines Staatsanwaltsamts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,
  2. 2.
    der Versetzung eines Staatsanwalts in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (Art. 56 des Bayerischen Beamtengesetzes), sofern dieser die Beteiligung beantragt,
  3. 3.
    der Rücknahme einer Ernennung (Art. 15 des Bayerischen Beamtengesetzes), an der der Hauptstaatsanwaltsrat beteiligt war,
  4. 4.
    der Entlassung eines Staatsanwalts im Richterverhältnis auf Probe nach § 21 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie nach § 22 des Deutschen Richtergesetzes oder eines Staatsanwalts im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe nach Art. 33 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes, nach Art. 40 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 sowie nach Art. 42 des Bayerischen Beamtengesetzes, sofern der Staatsanwalt die Beteiligung beantragt,
  5. 5.
    einem förmlichen Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt, sofern dieser die Beteiligung beantragt.