Art. 52 BayRiG - Wahl des Hauptstaatsanwaltsrats (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
(1) Für die Wahl des Hauptstaatsanwaltsrats gelten Art. 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 und 5, Art. 28 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes sowie Art. 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Art. 53 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.
(2) Für die Wahlberechtigung gelten Art. 40 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 entsprechend.
(3) Für die Wählbarkeit gelten Art. 40 Abs. 4 Sätze 1 und 2 entsprechend. Ein Staatsanwalt, der an eine andere Dienststelle als eine Staatsanwaltschaft abgeordnet ist, kann nicht Mitglied des Hauptstaatsanwaltsrats sein; gehört er zur Zeit der Abordnung dem Hauptstaatsanwaltsrat an, so scheidet er mit Beginn der Abordnung aus diesem aus.
(4) Hinsichtlich der Übernahme des Amts als Mitglied des Hauptstaatsanwaltsrats ist Art. 40 Abs. 5, hinsichtlich der Anfechtung der Wahl und des Ausscheidens aus dem Hauptstaatsanwaltsrat ist Art. 41 entsprechend anzuwenden.
(5) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Hauptstaatsanwaltsrat aus und ist ein Ersatzmitglied nicht mehr vorhanden, so ist für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger zu wählen. Die Wahl nimmt der Bezirksstaatsanwaltsrat des Bezirks vor, aus dem der Nachfolger zu wählen ist. Im Übrigen gelten Art. 42 Sätze 2 bis 5 entsprechend.