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§ 31 LWO - Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

(1) 1Die Beschwerde von Vertrauenspersonen gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen. 2Der Kreiswahlleiter hat seine Beschwerde schriftlich beim Landeswahlleiter einzulegen; die Schriftform gilt in diesem Fall auch durch E-Mail oder durch sonstige dokumentierte Übermittlungen in elektronischer Form als gewahrt. 3Der Kreiswahlleiter unterrichtet auf schnellstem Wege den Landeswahlleiter über die eingelegten Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisungen.

(2) Der Landeswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter zu der Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Beschwerde entschieden wird.

(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.