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Art. 53 Verf - (Grundrechte im Strafverfahren)

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,BB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
100-4

(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(2) Jeder wegen einer Straftat Beschuldigte oder Angeklagte ist so lange als unschuldig anzusehen, bis er rechtskräftig verurteilt ist.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(4) Ein Beschuldigter kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.