Art. 52 Verf - (Grundrechte vor Gericht)
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,BB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-4
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Keine Person darf ihrer gesetzlichen Richterin oder ihrem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
(3) Alle Menschen sind vor Gericht gleich und haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
(4) Jede Person hat Anspruch auf ein faires und zügiges Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Die Öffentlichkeit darf nur nach Maßgabe des Gesetzes ausgeschlossen werden.
(5) Kein Mensch darf gezwungen werden, gegen sich selbst oder durch Gesetz bestimmte nahe stehende Personen auszusagen.