Art. 53 Verf - (Grundrechte im Strafverfahren)
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,BB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-4
(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(2) Jeder wegen einer Straftat Beschuldigte oder Angeklagte ist so lange als unschuldig anzusehen, bis er rechtskräftig verurteilt ist.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
(4) Ein Beschuldigter kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.