§ 11 LWO - Abschluss des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
1Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl auszudrucken und abzuschließen. 2Die Gemeindebehörde stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. 3Der Abschluss wird nach einem Vordruckmuster beurkundet.