§ 11 LWO - Abschluss des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl abzuschließen. Die Gemeindebehörde stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 3 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.