§ 3 KomWG - Ausübung des Wahlrechts

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1

(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch persönliche Stimmabgabe in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann

  1. 1.
    durch persönliche Stimmabgabe in jedem Wahlbezirk des Wahlkreises oder
  2. 2.
    durch Briefwahl

wählen.

(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.