§ 3 KomWG - Ausübung des Wahlrechts
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch persönliche Stimmabgabe in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann
- 1.
durch persönliche Stimmabgabe in jedem Wahlbezirk des Wahlkreises oder
- 2.
durch Briefwahl
wählen.
(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.