§ 36 HBKG - Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird unter verantwortlicher Leitung hierzu ermächtigter Kammermitglieder (Weiterbildende) in Einrichtungen der Hochschulen und in zugelassenen anderen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Die Weiterbildungsordnung (§ 39) kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung in Bereichen unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder durchgeführt wird.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet und an einer Weiterbildungsstätte tätig ist. Die Ermächtigung kann grundsätzlich nur für das Gebiet, das Teilgebiet oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt. Die Ermächtigung kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden; einem Kammermitglied können mehrere Ermächtigungen erteilt werden.
(3) Die oder der Weiterbildende ist verpflichtet, die Weiterbildung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung (§ 39) durchzuführen und über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen sowie die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen, soweit sie nach § 39 Abs. 2 Nr. 9 vorgesehen ist.
(4) Über die Ermächtigung zur Weiterbildung, die Zulassung einer Weiterbildungsstätte und den jeweiligen Widerruf entscheidet die Kammer. Ermächtigung und Zulassung sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die für die Erteilung maßgebend waren, nicht mehr gegeben sind. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines Kammermitglieds in der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung. Ermächtigung und Zulassung sind zu befristen und mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.
(5) Die Kammer führt ein Verzeichnis der Weiterbildenden, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang diese ermächtigt sind, sowie ein Verzeichnis der Weiterbildungsstätten. Die Verzeichnisse sind nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) zu veröffentlichen.