§ 73 HG 2004 - Satzung der Studierendenschaft (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2004
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung trifft Regelungen insbesondere über:
- 1.Die Zusammensetzung, die Wahl und Abwahl, die Einberufung, den Vorsitz, die Ausschüsse, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
- 2.die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft,
- 3.die Bekanntgabe der Organbeschlüsse,
- 4.die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Studierendenschaft,
- 5.das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer der Abstimmung.
(3) Die Satzung wird vom Studierendenparlament mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung des Rektorats. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Für die Veröffentlichung der Satzung und der Ordnungen gilt § 2 Abs. 4 Satz 2 entsprechend; sie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).