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§ 30 LRiG - Wahlperiode

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

(1) Die Wahlperiode der Richtervertretung dauert vier Jahre.

(2) Die Richtervertretung führt ihre Geschäfte weiter, bis die neue Vertretung gewählt ist.