§ 31 LRiG - Verbot der Amtsausübung
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-5
Ein Mitglied einer Richtervertretung, dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben.