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§ 6 LABG - Zulassungsbeschränkungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
Amtliche Abkürzung
LABG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann auf Zeit beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerbungen die Ausbildungskapazitäten insgesamt, für ein einzelnes Lehramt oder für einzelne Fächer überschreitet. Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazitäten hat das für Schulen zuständige Ministerium im Rahmen des Landeshaushalts die durch die personelle, räumliche, sächliche und fachspezifische Ausstattung gegebenen Möglichkeiten der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und der Schulen auszuschöpfen.

(2) Bei überschießenden Bewerbungen werden Ausbildungsplätze vergeben:

  1. 1.

    vorab bis zu 10 von 100 an Bewerberinnen und Bewerber mit mindestens einem Fach, in dem nach den Feststellungen des für Schulen zuständigen Ministeriums ein dringender Bedarf besteht,

  2. 2.

    mindestens 60 von 100 nach dem Ergebnis der Studienabschlüsse (Mittelwert aus Bachelor- und Master-Abschluss oder Erste Staatsprüfung),

  3. 3.

    bis zu 25 von 100 nach der Wartezeit seit der ersten Bewerbung,

  4. 4.

    bis zu 5 von 100 für Härtefälle.

Bei Ranggleichheit mehrerer Bewerbungen werden die Studienabschlüsse oder die Wartezeit ergänzend zu Grunde gelegt. Im Übrigen entscheidet ersatzweise das Los.

(3) Als Wartezeit gelten bis zu einer Dauer von 24 Monaten auch

  1. 1.

    Dienstzeiten nach Artikel 12a des Grundgesetzes einschließlich Dienstleistungen auf Zeit,

  2. 2.

    freiwilliger Wehrdienst im Sinne des § 58b des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    Bundesfreiwilligendienst gemäß dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung,

  4. 4.

    eine Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer gemäß dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung,

  5. 5.

    ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung.

Entsprechendes gilt für Zeiten der häuslichen Betreuung von minderjährigen Kindern und Verzögerungen auf Grund der Pflege naher Angehöriger.