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  • ab 29.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 4 LSeilbG M-V - Allgemeine Anforderungen und Pflichten

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Amtliche Abkürzung
LSeilbG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
94-1

Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile einer Anlage nach § 2 Abs. 1 und 2 sind so zu errichten, zu ändern, in Stand zu halten und zu betreiben, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere das Leben und die Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.