§ 4 LSeilbG M-V - Allgemeine Anforderungen und Pflichten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LSeilbG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 94-1
Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile einer Anlage nach § 2 Abs. 1 und 2 sind so zu errichten, zu ändern, in Stand zu halten und zu betreiben, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere das Leben und die Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.