§ 11 LSeilbG M-V - Weiterführungsgenehmigung bei Erwerb des Unternehmens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LSeilbG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 94-1
(1) Wer eine Seilbahn erwirbt, bedarf zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Anlage der Genehmigung der zuständigen Behörde (Weiterführungsgenehmigung). Das Gleiche gilt für denjenigen, dem die wirtschaftliche Nutzung der Anlage überlassen wird.
(2) Die Weiterführungsgenehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Ersterteilung gegeben sind und Rücknahme- und Widerrufsgründe für die Betriebsgenehmigung nicht bestehen.