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  • ab 29.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 10 LSeilbG M-V - Baubeschränkungen und Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Infrastruktur

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Amtliche Abkürzung
LSeilbG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
94-1

Entlang der Trasse von Seilbahnen dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit der Anlage beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für das Anlegen oder Ändern von Anpflanzungen aller Art, für Zäune sowie Stapel, Haufen und andere mit dem Erdboden nicht fest verbundene Gegenstände.