§ 97 SGG
Bibliographie
- Titel
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Amtliche Abkürzung
- SGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 330-1
(1) Die Klage hat aufschiebende Wirkung
- 1.bei Kapitalabfindungen von Versicherungsansprüchen,
- 2.bei der Rückforderung von Leistungen,
- 3.wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird,
- 4.wenn die Aufhebung einer Entscheidung in Zulassungssachen (§ 96 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) begehrt wird und die sofortige Vollziehung von dem Berufungsausschuß nicht angeordnet worden ist,
- 5.wenn die Aufhebung eines Beschlusses über die Entbindung vom Amt oder die Amtsenthebung des Mitglieds eines Organs, eines Stellvertreters eines Organmitglieds, eines Geschäftsführers oder des Stellvertreters eines Geschäftsführers begehrt wird; eine von dem zuständigen Organ angeordnete sofortige Vollziehung wird von der aufschiebenden Wirkung nicht berührt,
- 6.wenn die Aufhebung einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde begehrt wird, durch die der Versicherungsträger verpflichtet worden ist, eine Rechtsverletzung zu beheben (§ 89 Abs. 1 des vierten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) 1Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der eine laufende Leistung herabsetzt oder entzieht, so kann das Gericht auf Antrag des Klägers nach Anhörung des Beklagten anordnen, daß der Vollzug des Verwaltungsakts einstweilen ganz oder teilweise ausgesetzt wird. 2Dasselbe gilt, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, mit dem eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zurückgenommen, widerrufen oder nicht verlängert wird. 3Die Anordnung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht und jederzeit aufgehoben werden. 4Sie kann nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 6 kann das Gericht auf Antrag nach Anhörung der übrigen Beteiligten die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung anordnen oder eine angeordnete Vollziehung aussetzen. 2Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) 1Im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 kann das Gericht auf Antrag nach Anhörung der Beteiligten eine angeordnete Vollziehung aussetzen. 2Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.