§ 97 SGG
Bibliographie
- Titel
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Amtliche Abkürzung
- SGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 330-1
(1) Die Klage hat aufschiebende Wirkung
- 1.bei Kapitalabfindungen von Versicherungsansprüchen,
- 2.bei der Rückforderung von Leistungen,
- 3.wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird,
- 4.wenn die Aufhebung einer Entscheidung in Zulassungssachen (§ 96 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) begehrt wird und die sofortige Vollziehung von dem Berufungsausschuß nicht angeordnet worden ist,
- 5.wenn die Aufhebung eines Beschlusses über die Entbindung vom Amt oder die Amtsenthebung des Mitglieds eines Organs, eines Stellvertreters eines Organmitglieds, eines Geschäftsführers oder des Stellvertreters eines Geschäftsführers begehrt wird; eine von dem zuständigen Organ angeordnete sofortige Vollziehung wird von der aufschiebenden Wirkung nicht berührt,
- 6.wenn die Aufhebung einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde begehrt wird, durch die der Versicherungsträger verpflichtet worden ist, eine Rechtsverletzung zu beheben (§ 89 Abs. 1 des vierten Buches Sozialgesetzbuch); die aufschiebende Wirkung entfällt in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(2) 1Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der eine laufende Leistung herabsetzt oder entzieht, so kann das Gericht auf Antrag des Klägers nach Anhörung des Beklagten anordnen, daß der Vollzug des Verwaltungsakts einstweilen ganz oder teilweise ausgesetzt wird. 2Dasselbe gilt, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, mit dem eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zurückgenommen, widerrufen oder nicht verlängert wird. 3Die Anordnung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht und jederzeit aufgehoben werden. 4Sie kann nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden.
(3) 1Im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 kann das Gericht auf Antrag nach Anhörung der übrigen Beteiligten die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung anordnen oder eine angeordnete Vollziehung aussetzen. 2Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) 1Im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 kann das Gericht auf Antrag nach Anhörung der Beteiligten eine angeordnete Vollziehung aussetzen. 2Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) 1Im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. 2Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. 3Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. 4Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. 5Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. 6Beschlüsse über solche Anträge können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.