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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

§ 108 SGG - Schriftsätze zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

Bibliographie

Titel
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Amtliche Abkürzung
SGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
330-1

1Die Beteiligten können zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. 2Die Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen.