§ 81 HSG LSA - Fakultätsvorstand
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Dem Fakultätsvorstand gehören an
- 1.der Dekan oder die Dekanin,
- 2.ein Prodekan oder eine Prodekanin als Stellvertreter oder Stellvertreterin des Dekans oder der Dekanin,
- 3.der Studiendekan oder die Studiendekanin,
- 4.der ärztliche Direktor oder die ärztliche Direktorin des Universitätsklinikums,
- 5.der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin des Universitätsklinikums in seiner oder ihrer Funktion als Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt.
(2) Der Fakultätsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der das Abstimmungsverfahren geregelt wird. Dabei ist vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Dekans oder der Dekanin den Ausschlag gibt. Beschlüsse in Angelegenheiten von Studium und Lehre bedürfen der Zustimmung des Studiendekans oder der Studiendekanin. Die für Gremien geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind für den Fakultätsvorstand nicht anzuwenden.
(3) Der Fakultätsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Er führt im Rahmen der Aufgaben der Fakultät die Aufsicht über die der Forschung und Lehre dienenden Einrichtungen, die dem Fachbereich zugeordnet sind. Er entscheidet über die Verwendung der Angehörigen des wissenschaftlichen Dienstes und der sonstigen Mitarbeiter der Fakultät. Er ist für die wirtschaftliche Verwendung der der Fakultät für Forschung und Lehre zugewiesenen Mittel verantwortlich. Der Fakultätsvorstand unterrichtet den Fakultätsrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig. Der Fakultätsvorstand hat darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen der Fakultät,
- 2.die Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung der Zuschüsse für Forschung und Lehre,
- 3.die Vorlage der Berufungsvorschläge an den Fakultätsrat; der Fakultätsvorstand kann Berufungsvorschläge an die Berufungskommission zurückverweisen, wenn er die Vorgeschlagenen nicht für hinreichend qualifiziert oder eine andere Reihenfolge für gerechtfertigt hält,
- 4.den Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Professorenstellen,
- 5.die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages, des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Lageberichts im Sinne der Vorschriften des Handelsgesetzbuches; der Lagebericht muss über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft geben.