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§ 114 HSG LSA - Finanzwesen

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Für die Hochschulen gilt die Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Jede Hochschule stellt nach den für die Aufstellung der Haushalte des Landes Sachsen-Anhalt maßgebenden Vorschriften den Vorentwurf des sie betreffenden Kapitels unter Berücksichtigung der Zielvereinbarungen und der Grundsätze nach den §§ 5 und 57 auf. 2Das Ministerium kann anordnen, dass zusätzliche Aussagen zu bestimmten Angelegenheiten getroffen werden.

(3) 1Budgets sind unter Berücksichtigung der Festlegungen in § 57 zu bemessen. 2Sie werden im Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für die einzelnen Hochschulen als Globalzuschüsse in getrennten Kapiteln veranschlagt. 3Jede Hochschule bewirtschaftet das ihr zugewiesene Haushaltskapitel eigenverantwortlich. 4Die Bewirtschaftung regelt sich auf der Grundlage von § 17a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. 5Einzelheiten hierzu werden gemäß § 57 Abs. 3 geregelt. 6Auf Antrag der Hochschule an das Ministerium können die Haushaltsmittelbudgets zur Selbstbewirtschaftung gemäß § 15 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zugewiesen werden. 7Die Voraussetzungen und Bedingungen werden durch Erlass des Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen festgelegt.

(4) Die Hochschulen entscheiden über die Zuordnung der Planstellen und Stellen zu den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen, den zentralen Einrichtungen und der Verwaltung.

(5) Die Hochschulen können mit Zustimmung der Landesregierung Bauvorhaben außerhalb der staatlichen Bauverwaltung durchführen, soweit es sich um Pilotprojekte handelt; dabei sind unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auch andere Finanzierungsmodelle möglich.

(6) 1Die Hochschulen regeln die Annahme, Anzeige und Verwaltung von Geldzuwendungen Dritter zur Förderung von Forschung und Lehre sowie Entgelte aus Aufträgen Dritter (Drittmittel) in eigenen Satzungen. 2Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Grundsätze oder einen Rahmen hierfür festzulegen.