§ 65 BbgWG - Anforderungen an Abwassereinleitungen (zu §§ 7a , 18a , 27 , 36b WHG )
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Abwassereinleitungen in ein Gewässer dürfen nur erlaubt werden, wenn und soweit sie
- 1.den in Bewirtschaftungsplänen, Abwasserbeseitigungsplänen und Reinhalteordnungen festgelegten Anforderungen,
- 2.den sich aus den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG ergebenden Grenzen,
- 3.der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht entsprechen und
- 4.nicht gegen verbindliche zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Beschaffenheit von Abwassereinleitungen verstoßen.
Im Übrigen gelten die §§ 6 und 36b sowie § 1a WHG .
(2) Entsprechen bereits zugelassene Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, hat die Wasserbehörde, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, das Landesbergamt, durch nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen nach § 5 WHG oder die Aufhebung oder Änderung der Befugnis sicherzustellen, dass die Abwassereinleitungen innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen entsprechen, sofern sie nicht ganz einzustellen sind. Die in Bewirtschaftungsplänen, Abwasserbeseitigungsplänen oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen und die in Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften vorgeschriebenen Fristen sind zu beachten.