§ 65 BbgWG - Anforderungen an Abwassereinleitungen (zu §§ 7a, 18a)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Abwassereinleitungen in ein Gewässer dürfen nur erlaubt werden, wenn und soweit sie
- 1.
- 2.den sich aus den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG ergebenden Grenzen,
- 3.der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht entsprechen und
- 4.nicht gegen verbindliche zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Beschaffenheit von Abwassereinleitungen verstoßen.
Im Übrigen gelten die §§ 6 und § 1a WHG.
(2) Entsprechen bereits zugelassene Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, hat die Wasserbehörde, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, durch nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen nach § 5 WHG oder die Aufhebung oder Änderung der Befugnis sicherzustellen, dass die Abwassereinleitungen innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen entsprechen, sofern sie nicht ganz einzustellen sind. Die in Bewirtschaftungsplänen, Maßnahmenprogrammen oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen und die in Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften vorgeschriebenen Fristen sind zu beachten.