§ 164 LBG - Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kann-Vorschriften sowie über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und bestimmt die Person des Zahlungsempfängers. Sie kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(2) Über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kann-Vorschriften darf erst beim Eintritt des Versorgungsfalles entschieden werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten auf Grund der §§ 123, 124, 125 oder 191 Abs. 3 Satz 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, ist in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis zu entscheiden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt, daß die Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt, gleichbleibt.
(3) Versorgungsbezüge auf Grund von Kann-Vorschriften sind nur auf Antrag zu bewilligen. Die Bewilligungen dürfen frühestens mit Wirkung vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist, ausgesprochen werden.
(4) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen zu treffen. Zu den §§ 123, 124, 125, 129, 135, 136, 138, 139, 141, 142, 145, 148, 152, 155, 156, 159, 171 und 174 kann der Minister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern Richtlinien erlassen.
(5) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.
(6) Bei einem Ruhestandsbeamten und bei Hinterbliebenen eines Beamten gilt als oberste Dienstbehörde die Behörde, die zuletzt oberste Dienstbehörde des Beamten war. Besteht diese nicht mehr und ist eine gesetzliche Regelung nicht getroffen, so bestimmt der Minister des Innern, welche Behörde als oberste Dienstbehörde der Versorgungsempfänger gelten soll.