Art. 6 BayBesG - Zulagen für Beamte und Richter
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-1-F
(1) Richter, die als Generalsekretär des Verfassungsgerichtshofs verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage in Höhe des Unterschieds zwischen dem jeweiligen Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe R 6. Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Tätigkeit als Generalsekretär mindestens zehn Jahre ausgeübt worden ist.
(2) Beamte und Richter erhalten für die Dauer ihrer Verwendung bei obersten Staatsbehörden eine Stellenzulage nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, der Vorbemerkung Nummer 3 zur Bundesbesoldungsordnung C oder der Vorbemerkung Nummer 2 zur Bundesbesoldungsordnung R.
(3) Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Richteramt am Obersten Landesgericht in Besoldungsgruppe R 3 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Professorenamt und eine nichtruhegehaltfähige Zulage nach Anlage 2.