Art. 12 BayBesG - Zuständigkeit eines Landesamts für Festsetzung und Anordnung von Bezügen (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-1-F
(1) Das Landesamt für Finanzen wird mit Dienststellen als eine dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar nachgeordnete zentrale Landesbehörde errichtet.
(2) Die obersten Dienstbehörden setzen das Besoldungsdienstalter der Beamten und das für die Berechnung des Grundgehalts maßgebende Lebensalter (Besoldungslebensalter) der Richter und Staatsanwälte sowie deren Dienstbezüge und sonstigen Bezüge fest und ordnen die Zahlung dieser Bezüge an. Sie können diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen, im staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung.
(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 2 kann die Staatsregierung für den staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung die Befugnisse der obersten Dienstbehörden auf das Landesamt für Finanzen, hinsichtlich der Festsetzung und Anordnung der Beihilfen auch auf andere Dienststellen übertragen.