§ 4 BerlHG - Aufgaben der Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung von Wissenschaft und Kunst durch Forschung, Lehre und Studium und der Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten. Sie wirken dabei an der Erhaltung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates mit und tragen zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen bei. Dies soll auch in ihrer inneren Verfasstheit zum Ausdruck kommen.
(2) Die Hochschulen nehmen ihre besondere Verantwortung für die Entwicklung von Lösungsansätzen für gesellschaftliche Fragestellungen und die Entwicklung der Gesellschaft wahr. Sie setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft auch mit den möglichen Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse, insbesondere der Gefahr einer das friedliche Zusammenleben der Menschen bedrohenden Verwendung, auseinander.
(3) Die Hochschulen tragen mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen bei und berücksichtigen dabei insbesondere sozial-ökologische Fragestellungen, den Tierschutz und die Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung. Hierzu geben sich die Hochschulen ein Nachhaltigkeitskonzept.
(4) Die Hochschulen bilden in ihrer Gesamtheit zusammen mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen die wissenschaftliche Infrastruktur des Landes Berlin; sie haben die Aufgabe, zu einer bestmöglichen wissenschaftlichen Infrastruktur im Land Berlin beizutragen. Kooperationen zwischen den Hochschulen und zwischen Hochschulen und insbesondere Kultur- und Bildungseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder dem Studierendenwerk liegen im besonderen öffentlichen Interesse. Sie sollen auf der Grundlage von öffentlich-rechtlichen Verträgen durchgeführt werden. Dabei ist im Regelfall von einer hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung auszugehen, wenn Hochschulen und sonstige Forschungseinrichtungen sowie Kultur- und Bildungseinrichtungen mit überwiegend staatlicher Finanzierung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung kooperieren oder wenn die Finanzierung der Zusammenarbeit überwiegend auf der Grundlage öffentlicher Zuschuss- oder Zuwendungsmittel erfolgt.
(5) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer zwischen ihren Einrichtungen und allen Bereichen der Gesellschaft. Sie wirken darauf hin, dass die gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Interesse der Gesellschaft weiterentwickelt und genutzt werden können. Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer insbesondere, indem sie Ergebnisse öffentlich finanzierter Forschung und Ergebnisse, die unter Nutzung öffentlich finanzierter Ressourcen entstanden sind, grundsätzlich allgemein zugänglich machen, sofern dem nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen.
(6) Die Hochschulen fördern ihr Personal im Rahmen ihrer Personalentwicklungskonzepte und wirken dabei strukturellen Benachteiligungen entgegen.
(7) Die Freie Universität Berlin und die Humboldt-Universität zu Berlin erfüllen in den medizinischen Bereichen auch Aufgaben der Krankenversorgung. Die Universität der Künste Berlin erfüllt als künstlerische und wissenschaftliche Hochschule ihre Aufgaben auch durch künstlerische Entwicklungsvorhaben und öffentliche Darstellung sowie durch Lehre und Forschung im Grenzbereich von Kunst und Wissenschaft. Die Universitäten fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs, die Universität der Künste Berlin und die übrigen künstlerischen Hochschulen insbesondere den künstlerischen sowie die Universität der Künste Berlin auch den künstlerisch wissenschaftlichen Nachwuchs. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften erfüllen ihre Aufgaben insbesondere durch anwendungsbezogene Lehre und durch entsprechende Forschung. Das Land soll im Zusammenwirken mit den Hochschulen für angewandte Wissenschaften durch entsprechende Maßnahmen die Forschungsmöglichkeiten der Mitglieder der Hochschulen für angewandte Wissenschaften ausbauen und Möglichkeiten zur Förderung eines wissenschaftlichen Nachwuchses für diesen Hochschulbereich schrittweise weiterentwickeln.
(8) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals und die allgemeine Erwachsenenbildung.
(9) Die Hochschulen fördern die sozialen Belange der Studierenden und den Hochschulsport.
(10) Die Hochschulen haben die Aufgabe der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Förderung von Vielfalt nach Maßgabe der §§ 5b und 5c sowie der §§ 59 und 59a.
(11) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen.
(12) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen durch Rechtsverordnung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung übertragen werden, wenn sie mit den Aufgaben der Hochschulen zusammenhängen.
(13) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Hochschulen Dritte gegen Entgelt in Anspruch nehmen, mit Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen, sofern nicht Kernaufgaben in Forschung und Lehre unmittelbar betroffen sind; eine Personenidentität zwischen einem Beauftragten für den Haushalt, Mitgliedern des Präsidiums oder Dekanen oder Dekaninnen, Prodekanen oder Prodekaninnen und der Geschäftsführung des Unternehmens ist ausgeschlossen. Die Haftung der Hochschulen ist in diesen Fällen auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteils zu beschränken; die Gewährträgerhaftung des Landes (§ 87 Absatz 4) ist ausgeschlossen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs gemäß § 104 Absatz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung ist sicherzustellen. Bei Privatisierungen ist die Personalvertretung zu beteiligen.