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§ 46 AGGVG - Übergangsregelungen für Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer; Verweise; Widerruf

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

(1) Eine vor dem 1. Januar 2023 in Baden-Württemberg erfolgte allgemeine Beeidigung als Gebärdensprachdolmetscher endet mit der erneuten Beeidigung nach diesem Gesetz in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2027.

(2) Für vor dem 1. Januar 2023 in Baden-Württemberg allgemein beeidigte Dolmetscher nach § 185 GVG und Gebärdensprachdolmetscher gelten § 7 Absatz 2 und 4, § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5 und §§ 9 und 10 GDolmG entsprechend.

(3) Die allgemeine Beeidung von vor dem 1. Januar 2023 in Baden-Württemberg allgemein beeidigten Dolmetschern nach § 185 GVG und Gebärdensprachdolmetschern kann widerrufen werden, wenn der Dolmetscher oder der Gebärdensprachdolmetscher

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummern 1, 3, 4 oder 5 GDolmG nicht mehr erfüllt,

  2. 2.

    wiederholt fehlerhafte Übertragungen ausgeführt hat oder

  3. 3.

    gegen seine Pflicht, treu und gewissenhaft zu übertragen, verstoßen hat.

Sie kann ferner widerrufen werden, wenn sich die Ungeeignetheit als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher herausstellt.

(4) Für Urkundenübersetzer gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) § 14 Absatz 2 Satz 1 gilt für vor dem 1. Januar 2023 in Baden-Württemberg allgemein beeidigte Dolmetscher nach § 185 GVG, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer entsprechend.