§ 46 AGGVG - Übergangsregelung für Dolmetscher und Übersetzer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3000, 310, 3120
Die Wirkung einer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgten allgemeinen Beeidigung als Verhandlungsdolmetscher und Bestellung als Urkundenübersetzer bleibt für die Dauer von fünf Jahren in ihrem bisherigen Umfang aufrechterhalten. § 14 Abs. 6 und 7 und § 15 Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden.