§ 10 LRiG - Altersteilzeit
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen, die oder der in einem nach § 75c LBG festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt ist, ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§ 4 Abs. 1) erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte des bisherigen Dienstes, höchstens mit der Hälfte des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Dienstes, zu bewilligen, wenn
- 1.
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Altersteilzeit zulässt,
- 2.
die Richterin oder der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat,
- 3.
die Richterin oder der Richter in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
- 4.
die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2017 beginnt und
- 5.
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Abweichend von Satz 1 kann sich bei schwerbehinderten Richterinnen und Richtern im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Antrag auch auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes nach Vollendung des 63. Lebensjahres erstrecken. Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass die Richterin oder der Richter den für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu erbringenden Dienst vollständig vorab mindestens im Umfang des bisherigen Dienstes erbringt und anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).
(2) Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung vom Dienst in der Weise zusammengefasst werden, dass die Richterin oder der Richter zuvor Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs des Dienstes außer Betracht.
(3) § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.