§ 7 LRiG - Teilzeitbeschäftigung
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
- 1.
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
- 2.
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
- 3.
die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden,
- 4.
die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 82 bis 85 LBG die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.