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  • ab 01.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 9 LRiG - Freistellungen und berufliches Fortkommen

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
312-1

Teilzeitbeschäftigung nach § 7 oder § 8 und Beurlaubung nach § 8 dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen und Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber solchen mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.