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§ 52 VGG - Register vergriffener Werke; Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) 
Amtliche Abkürzung
VGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-18

(1) Das Register vergriffener Werke wird beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt. Das Register enthält die folgenden Angaben:

  1. 1.

    Titel des Werkes,

  2. 2.

    Bezeichnung des Urhebers,

  3. 3.

    Verlag, von dem das Werk veröffentlicht worden ist,

  4. 4.

    Datum der Veröffentlichung des Werkes,

  5. 5.

    Bezeichnung der Verwertungsgesellschaft, die den Antrag nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 gestellt hat, und

  6. 6.

    Angabe, ob der Rechtsinhaber der Wahrnehmung seiner Rechte durch die Verwertungsgesellschaft widersprochen hat.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen. Die Gebühren und Auslagen für die Eintragung sind im Voraus zu entrichten.

(3) Die Eintragungen werden auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes (www.dpma.de) bekannt gemacht.

(4) Die Einsicht in das Register steht jeder Person über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes (www.dpma.de) frei.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.

    Bestimmungen über die Form des Antrags auf Eintragung in das Register sowie über die Führung des Registers zu erlassen,

  2. 2.

    zur Deckung des Verwaltungsaufwands für die Eintragung die Erhebung von Gebühren und Auslagen anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschusspflicht, über Kostenbefreiungen, über die Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen.