§ 38 KrO - Widerspruch gegen Beschlüsse des Kreistags
Bibliographie
- Titel
- Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
- Amtliche Abkürzung
- KrO
- Normtyp
- Technische Regel
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Verletzt ein Beschluß des Kreistags das Recht, so hat ihm die Landrätin oder der Landrat zu widersprechen. Die Landrätin oder der Landrat kann dem Beschluß widersprechen, wenn er das Wohl des Kreises gefährdet.
(2) Der Widerspruch muß innerhalb von zwei Wochen nach Beschlußfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er enthält die Aufforderung, den Beschluß aufzuheben. Der Kreistag muß über die Angelegenheit in einer neuen Sitzung nochmals beschließen; bis dahin hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung.
(3) Verletzt auch der neue Beschluß das Recht, so hat ihn die Landrätin oder der Landrat schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung steht dem Kreistag die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.
(4) Widerspruch und Beanstandung sind an die Kreispräsidentin oder den Kreispräsidenten zu richten.