§ 38 SächsDSchG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 46-1
(1) Die zentrale Denkmalliste, die Bezirksdenkmallisten und die Kreisdenkmallisten einschließlich der Nachträge und der vorläufigen Unterschutzstellungen nach §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 13 Satz 2 des Denkmalpflegegesetzes der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 458) sowie die Liste der Bodenaltertümer einschließlich der Nachträge nach § 6 Abs. 1 der Verordnung der DDR zum Schutze und zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer vom 28. Mai 1954 (GBl. I Nr. 54 S. 547) gelten, soweit diese Listen das Gebiet des Freistaates Sachsen betreffen, als vorläufiges Verzeichnis der Kulturdenkmale (§ 10) für das jeweilige Gemeindegebiet solange weiter, bis das Verzeichnis nach § 10 für das Gemeindegebiet erstellt ist.
(2) Die Denkmalschutzbehörde kann einzelne Objekte in den in Absatz 1 genannten Denkmallisten löschen, wenn bei ihnen die Voraussetzungen nach § 2 nicht vorliegen.