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Rechtspflegergesetz

Bibliographie

Titel
Rechtspflegergesetz
Amtliche Abkürzung
RPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
302-2

Vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065)

Zuletzt geändert durch § 57 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662) (1)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
Allgemeine Stellung des Rechtspflegers1
Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtspfleger2
Übertragene Geschäfte3
Umfang der Übertragung4
Vorlage an den Richter5
Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter6
Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege7
Gültigkeit von Geschäften8
Selbständigkeit des Rechtspflegers9
Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers10
Rechtsbehelfe11
Bezeichnung des Rechtspflegers12
Ausschluß des Anwaltszwangs13
Zweiter Abschnitt
Dem Richter vorbehaltene Geschäfte auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Konkursverfahren, Vergleichsverfahren und seerechtlichen Verteilungsverfahren
Vormundschaftssachen14
(weggefallen)15
Nachlaß- und Teilungssachen16
Handels- und Registersachen17
Konkursverfahren18
Vergleichsverfahren19
Ausführung des deutsch-österreichischen Konkursvertrags19a
Seerechtliches Verteilungsverfahren19b
Dritter Abschnitt
Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Festsetzungsverfahren, Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen in Straf- und Bußgeldverfahren, Verfahren vor dem Patentgericht, auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen und der Beratungshilfe
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten20
Festsetzungsverfahren21
Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldverfahren22
Verfahren vor dem Patentgericht23
Aufnahme von Erklärungen24
Beratungshilfe24a
Vierter Abschnitt
Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
Vorbereitende Tätigkeit des Rechtspflegers25
Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle26
Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte27
Zuständiger Richter28
Fünfter Abschnitt
Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr29
Hinterlegungssachen30
Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln31
Nicht anzuwendende Vorschriften32
Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften
Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars33
Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung33a
Einschränkung neuer Übertragungen bei einzelnen Gerichten34
Vorbehalt für Baden-Württemberg35
Neugliederung der Gerichte in Baden-Württemberg36
Vorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg36a
Rechtspflegergeschäfte nach Landesrecht37
Aufhebung und Änderung von Vorschriften38
Geltung in Berlin39
In-Kraft-Treten40

(1) Red. Anm.:

Zur Geltung im Land Berlin siehe § 60 des Gesetzes vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662)