§ 24 RPflG - Aufnahme von Erklärungen
Bibliographie
- Titel
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Amtliche Abkürzung
- RPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 302-2
(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:
- 1.
die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung
- a)
der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde,
- b)
der Revision in Strafsachen;
- 2.
die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:
- 1.
sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden;
- 2.
Klagen und Klageerwiderungen;
- 3.
andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.
(3) § 5 ist nicht anzuwenden.