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§ 5 HmbSÜGG - Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Amtliche Abkürzung
HmbSÜGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-2

(1) Sicherheitsrisiken sind Umstände, die es aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes oder des Sabotageschutzes verbieten, die betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen. Bei der Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Entscheidungen der zuständigen Stelle über die Betrauung oder Nichtbetrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, Anordnungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und Entscheidungen über die Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung nach § 17 Satz 2 dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen wurden.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:

  1. 1.

    Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

  2. 2.

    eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen

    1. a)

      ausländischer Nachrichtendienste,

    2. b)

      Vereinigungen im Sinne der §§ 129 und 129b des Strafgesetzbuchs oder

    3. c)

      extremistischer Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes verfolgen,

    oder

  3. 3.

    Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung.

Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 bei den Partnerinnen oder Partnern vorliegen.

(3) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.