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  • ab 01.04.2020 (aktuelle Fassung)

§ 6a HmbSÜGG - Obliegenheiten der betroffenen und mitbetroffenen Personen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Amtliche Abkürzung
HmbSÜGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-2

(1) Für die betroffene und mitbetroffene Person besteht die Obliegenheit, gegenüber der zuständigen Stelle die erforderlichen Unterlagen, Auskünfte und Erklärungen vollständig und wahrheitsgemäß beizubringen. Die zuständige Stelle kann eine angemessene Frist für die Beibringung setzen.

(2) Überschreitet die betroffene oder mitbetroffene Person die gesetzte Frist zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen, Auskünfte und Erklärungen ohne sachlichen Grund, ist die laufende Sicherheitsüberprüfung undurchführbar. Darauf ist die betroffene oder mitbetroffene Person bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(3) Für das Verfahren bei der mitwirkenden Behörde gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.