§ 5 HmbSÜGG - Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSÜGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-2
(1) Sicherheitsrisiken sind Umstände, die es aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes oder des Sabotageschutzes verbieten, eine Betroffene oder einen Betroffenen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen. Bei der Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Entscheidungen der zuständigen Stelle über die Betrauung oder Nichtbetrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, Anordnungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und Entscheidungen über die Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung nach § 17 Satz 2 dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen wurden.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
- 1.Zweifel an der Zuverlässigkeit der Betroffenen oder des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen oder
- 2.eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche ausländischer Nachrichtendienste oder extremistischer oder terroristischer Bestrebungen, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen oder
- 3.Zweifel am Bekenntnis der Betroffenen oder des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen.
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte bei den einbezogenen Personen vorliegen.
(3) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.