§ 21 HmbIngG - Eintragungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 7140-1
(1) Der Eintragungsausschuss besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer stellvertretenden Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und zehn Beisitzerinnen oder Beisitzern.
(2) Die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Sie dürfen nicht Mitglieder der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau sein. Als Beisitzerinnen oder Beisitzer werden Beratende Ingenieurinnen oder Beratende Ingenieure sowie bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen oder bauvorlageberechtigte Ingenieure bestellt. Sie dürfen nicht Bedienstete der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau oder der Aufsichtsbehörde sein.
(3) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei der Entscheidung über die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure und in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und der auswärtigen Beratenden Ingenieure müssen mindestens zwei der Beisitzerinnen oder Beisitzer in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure eingetragen sein. Bei der Entscheidung über die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure müssen mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sein. Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich.
(4) Die zuständige Behörde bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie die Beisitzerinnen oder Beisitzer des Eintragungsausschusses auf Vorschlag des Vorstandes der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau für die Dauer von fünf Jahren. Dieser kann die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen. Scheidet ein Mitglied des Eintragungsausschusses vorzeitig aus, so bestellt die zuständige Behörde für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds ein neues Mitglied.
(5) Die oder der Vorsitzende bestimmt jährlich im Voraus die Reihenfolge, in der die Beisitzerinnen und Beisitzer des Eintragungsausschusses zu den Sitzungen zugezogen werden.
(6) Vor der Versagung einer Eintragung, einer nur teilweisen Stattgabe eines Antrags oder einer Löschung nach § 11 Absatz 1 Nummern 3 bis 5 oder Absatz 2 ist die oder der Betroffene zu hören. Sie oder er hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen und kann auf eigene Kosten einen Beistand zuziehen. Bescheide über die Versagung einer Eintragung, die nur teilweise Stattgabe eines Antrages oder die Löschung nach § 11 Absatz 1 Nummern 3 bis 5 oder Absatz 2 sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses kann die oder der Betroffene unmittelbare Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
(7) Über die Eintragung stellt die Kammer eine Urkunde aus, die nach der Löschung der Eintragung an die Kammer zurückzugeben ist.