§ 21 HmbIngGEintragungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- HmbIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 7140-1
(1) Der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern.
(2) Die oder der Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Das Gleiche gilt für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Sie dürfen nicht Mitglieder der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau und nicht Bedienstete der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau oder der Aufsichtsbehörde sein.
(3) Als Beisitzerinnen oder Beisitzer werden zehn Beratende Ingenieurinnen oder Beratende Ingenieure bestellt. Die Beisitzerinnen und Beisitzer dürfen nicht Bedienstete der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau oder der Aufsichtsbehörde sein.
(4) Die zuständige Behörde bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie die Beisitzerinnen oder Beisitzer des Eintragungsausschusses auf Vorschlag des Vorstandes der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau für die Dauer von fünf Jahren. Dieser kann die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen. Scheidet ein Mitglied des Eintragungsausschusses vorzeitig aus, so bestellt die zuständige Behörde für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds ein neues Mitglied.
(5) Die oder der Vorsitzende bestimmt jährlich im Voraus die Reihenfolge, in der die Beisitzerinnen und Beisitzer des Eintragungsausschusses zu den Sitzungen zugezogen werden.
(6) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.
(7) Vor der Versagung einer Eintragung, einer nur teilweisen Stattgabe eines Antrags oder einer Löschung nach § 11 Absatz 1 Nummern 3 bis 5 oder Absatz 2 ist die oder der Betroffene zu hören. Sie oder er hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen und kann auf eigene Kosten einen Beistand zuziehen. Bescheide über die Versagung einer Eintragung, die nur teilweise Stattgabe eines Antrages oder die Löschung nach § 11 Absatz 1 Nummern 3 bis 5 oder Absatz 2 sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses kann die oder der Betroffene unmittelbare Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
(8) Über die Eintragung stellt die Kammer eine Urkunde aus, die nach der Löschung der Eintragung an die Kammer zurückzugeben ist.