§ 93 HSchG - Fachaufsicht

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1Die Fachaufsicht umfasst die Befugnis, schulische Entscheidungen und Maßnahmen aufzuheben, zur erneuten Entscheidung oder Beschlussfassung zurückzuverweisen und danach erforderlichenfalls selbst zu entscheiden, wenn diese gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, das Schulprogramm oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde verstoßen oder aus pädagogischen Gründen erhebliche Bedenken gegen sie bestehen. 2Fehlende Entscheidungen kann die Schulaufsichtsbehörde anfordern oder erforderlichenfalls selbst entscheiden. 3Sie tritt in das Recht und die Pflicht ein, Konferenzbeschlüsse zu beanstanden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter den Aufgaben nach § 87 Abs. 4 nicht nachkommt.

(2) 1Aufsichtsmaßnahmen sind so zu gestalten, dass die pädagogische Freiheit der Lehrerinnen und Lehrer (§ 86 Abs. 2 und 3) und die pädagogische Eigenverantwortung der Schulen (§ 127) gewahrt und gefördert werden. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen informieren.

(3) Pädagogische Bewertungen sowie unterrichtliche und erzieherische Entscheidungen und Maßnahmen kann sie nur aufheben, zu erneuter Entscheidung zurückverweisen und über sie dann erforderlichenfalls selbst entscheiden, wenn

  1. 1.

    wesentliche Verfahrens- und Rechtsvorschriften verletzt wurden,

  2. 2.

    von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde,

  3. 3.

    gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler verstoßen wurde.