§ 93 HSchG - Fachaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Fachaufsicht umfasst die Befugnis, schulische Entscheidungen und Maßnahmen aufzuheben, zur erneuten Entscheidung oder Beschlussfassung zurückzuverweisen und danach erforderlichenfalls selbst zu entscheiden, wenn diese gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, das Schulprogramm oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde verstoßen oder aus pädagogischen Gründen erhebliche Bedenken gegen sie bestehen. Fehlende Entscheidungen kann die Schulaufsichtsbehörde anfordern oder erforderlichenfalls selbst entscheiden. Sie tritt in das Recht und die Pflicht ein, Konferenzbeschlüsse zu beanstanden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter den Aufgaben nach § 87 Abs. 4 nicht nachkommt.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen informieren und dazu Unterrichtsbesuche durchführen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter kann an der Schulkonferenz und an den Konferenzen der Lehrkräfte teilnehmen und deren Einberufung verlangen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter kann an den Sitzungen der Elternvertretungen und der Schülervertretungen teilnehmen. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen treffen und der Schulleitung, den Lehrkräften und den sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Weisungen erteilen. Ihre Aufsichtsmaßnahmen sind so zu gestalten, dass die pädagogische Freiheit der Lehrerinnen und Lehrer (§ 86 Abs. 2 und 3) und die pädagogische Eigenverantwortung der Schulen (§ 127b) gewahrt werden. Zur Sicherung der Ziele und Grundsätze der §§ 2 und 3 und zur Gewährleistung eines gleichwertigen Angebots kann die Schulaufsichtsbehörde fordern, dass die Schule die Beratung des Instituts für Qualitätsentwicklung in Anspruch nimmt.
(3) Pädagogische Bewertungen sowie unterrichtliche und erzieherische Entscheidungen und Maßnahmen kann sie nur aufheben, zu erneuter Entscheidung zurückverweisen und über sie dann erforderlichenfalls selbst entscheiden, wenn
- 1.wesentliche Verfahrens- und Rechtsvorschriften verletzt wurden,
- 2.von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde,
- 3.gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler verstoßen wurde.