§ 98 HSOG - Ermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) Die Ministerin oder der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln
- 1.die Organisation sowie die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Dienstzweige und der Polizeidienststellen,
- 2.die Zuständigkeit für die Erhebung von Kosten der Polizeidienststellen und des Hessischen Polizeiverwaltungsamtes nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Verwaltungskostenrechts.
(2) Beamtinnen und Beamte der Schutzpolizei, der Bereitschaftspolizei und der Wasserschutzpolizei sind grundsätzlich verpflichtet, während des Dienstes Dienstkleidung zu tragen. Die polizeilichen Vorgesetzten können im Einzelfall aus besonderen Gründen etwas anderes anordnen.